Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 84 Angelegenheiten der Mitwirkung
Stand: 01.04.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/84#abs-1 (1) Der Personalrat wirkt mit bei
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/84#abs-2 (2) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 4 bis 6 gegenüber den in § 78 Absatz 4 genannten Beschäftigten unterliegen nicht der Mitwirkung. Im Übrigen wird der Personalrat in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 6 nur auf Antrag der oder des Beschäftigten beteiligt; die oder der Beschäftigte ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen. Der Personalrat kann bei der Mitwirkung nach Absatz 1 Nummer 4 Einwendungen auf die in § 78 Absatz 5 Nummer 1 und 2 bezeichneten Gründe stützen.
Wird zitiert von 44 Entscheidungen zu § 84 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 11.03.2011 – 6 PB 19/10Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost; Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Versetzung von Beamten; Zuständigkeit der Spruchkörper für Bundespersonalvertretungssachen
- BVerwG, 11.03.2011 – 6 PB 19.10Zitiert von 2
- OVG NRW, 31.07.2025 – 33 A 639/24.PVB
- OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2023 – OVG 62 PV 6/22Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.12.2017 – OVG 4 E 16.17
- OVG NRW, 24.04.2024 – 1 E 274/24Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 13.04.2026 – 33 K 6480/25.PVB
- OVG Bremen, 10.09.2025 – 6 LP 147/25
- OVG Bremen, 18.07.2025 – 3 BD 156/25Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 84 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 84 neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389)
BGBl. 2023 I Nr. 389
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 84 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.